Wortmarke POLIZEI ?

Inhalt

Hinweise für Lizenzträger der Wortmarke POLIZEI
und für durch diese Geschädigte

VOR jeglicher Aktivität zu beachten! NACH jeglicher Aktivität aufzuarbeiten!

Es gelten die AGB

Siehe auch Beitrag Hoheitliche Rechte?

Lizenz:

Eine Lizenz ist in verschiedenen Fachgebieten die Genehmigung oder Erlaubnis an ein Rechtssubjekt, ein Recht wirtschaftlich nutzen zu dürfen. (Wikipedia)

Wortmarke: POLIZEI 30243782, AZ.: 302437827, Inhaber: Freistaat Bayern (D-U-N-S® Nummer: 34-203-2194, u.a.)

Nizza-Klassen: 09, 16, 38, Schutzendedatum: 30.09.2032

Nizza-Klassen

Nizza-Klassen: Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von Unionsmarken (UM). Sie umfasst 45 Klassen. (Markenklassifikation – pdf)

Lizenzen der Wortmarke POLIZEI gelten für (gekürzt):

Klasse 09: Registrierkassen, Rechenmaschinen, Brillen,…

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel)

Klasse 38: E-Mail-Datendienste…

Anmerkung zur Klassenauswahl:

Die vorhandene Wahl der Klassen erstaunt, wenn man die Aufgaben einer Polizei im herkömmlichen Sinn betrachtet. Zumindest sollte Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen;) erwartet werden. Ist diese Klasse nicht implementiert worden, um so einen Rückgriff im Rahmen einer „Aufarbeitung“ zu verhindern? Nichts passiert „zufällig“! In jedem Fall gilt für Unternehmen Handelsrecht…

###

Firma Polizeipräsident Berlin

Eintrag im internationalen Firmenverzeichnis Dun & Bradstreet unter dem UPIK® (Unique Partner Identification Key), D-U-N-S® Nummer: 331464701 (mehrere Einträge), Tätigkeit (SIC) 9221 (Polizeiwesen)

Unternehmen sind wirtschaftlich tätig, also privat!

Hoheitliche Rechte sind staatliche Rechte. Sie können von Unternehmen nicht beansprucht werden!

Beitrag Hoheitliche Rechte

Somit ist offenkundig: POLIZEI handelt als privater Dienstleister in Uniform der Polizei, in privaten Auftrag! Die Lizenzklassen berechtigen NICHT zu hoheitlichem handeln! POLIZEI handelt in eigener, privater Haftung!

###

Auszug aus OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18:

Leitsatz:

1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.

2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.

3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.

4. Der von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.

Quelle: https://openjur.de/u/2260817.html

Es gelten die AGB/GO